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Kündigungsfristen in § 622 BGB europarechtswidrig
Wer in § 622 BGB hineinschaut, findet für die arbeitgeberseitige Kündigung dort noch die Regelung, dass bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit Zeiten bis zum 25. Lebensjahr nicht mitgerechnet werden. Diese Regelung ist europarechtswidrig, da sie eine Altersdiskriminierung darstellt. Daraus folgt, dass bei der Berechnung von Kündigungsfristen nach § 622 BGB das Alter keine Rolle mehr spielen darf und die noch im Gesetzestext befindliche Regelung unangewendet bleiben muss.
Hinweis: Dies führt ggf. zu einer Verlängerung von Kündigungsfristen für arbeitgeberseitige Kündigungen. Wenn es keine vertragliche Regelung gibt, beträgt die arbeitnehmerseitige Kündigungsfrist 4 Wochen, auch nach langer Betriebszugehörigkeit. Hier kann sich Vertragsgestaltung lohnen. Die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist verlängert sich hingegen nach der Betriebszugehörigkeit automatisch. | | zurück zur Übersicht | |
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